Satzung des Borderline - Selbsthilfe Verein
Hier findest Du die Satzung des Vereins zum Online lesen oder als PDF Datei zum runterladen
Der Jahresbeitrag beträgt für Passive so wie Aktive Mitglieder 24€ im Jahr und ist an uns zu Überweisen.
Satzung des Borderline Selbsthilfe (Stand: 2015)
� 1. Name, Sitz und Gesch�ftsjahr
(1) Der Verein tr�gt den Namen: „Borderline-Selbsthilfe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und f�hrt dann den Zusatz „e. V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Grevenbroich.
(3) Das Gesch�ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Gesch�ftsjahr endet am 31.12. eines Jahres
� 2. Zweckbestimmungen
(1) Zweck des Vereins ist es, direkt oder indirekt Betroffenen bei der Suche nach Therapiepl�tzen oder sonstigen Fragen zur Selbsthilfe, unterst�tzend zur Seite zu stehen.
(2) Der Verein verfolgt ausschlie�lich und unmittelbar gemeinn�tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbeg�nstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos t�tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins d�rfen nur f�r die satzungsm��igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tungen beg�nstigt werden.
(5) Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
(6) Zweck des Vereins ist es, Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten. Das Vereinsmotto lautet: „Du kannst es nicht alleine schaffen, doch nur Du alleine kannst es schaffen“.
(7) Zweck des Vereins ist es, eine Plattform zu schaffen, in der sich alle mittelbar oder unmittelbar Betroffenen austauschen k�nnen.
(8) Zweck des Vereins ist die Gr�ndung, die Vernetzung und Organisation von Selbsthilfegruppen.
(9) Zweck des Vereins ist es, Ansprechpartner f�r Betroffene und Angeh�rige zu sein, Informationen zu geben und in Krisensituationen da zu sein.
(10) Zweck des Vereins ist die Vernetzung von Betroffenen, Angeh�rigen und Fachleuten zum Thema Borderline.
(11) Zweck des Vereins ist es, eine Br�cke zwischen Experten und Betroffenen zu schaffen.
(12) Zweck des Vereins ist es, die F�rderung des Informations- und Erfahrungsaustausches, aller an dem Bereich der Dialektisch-behavioralen-Therapie (DBT) Interessierten, insbesondere auch der Patienten und deren Angeh�rigen.
(13) Im Zusammenhang damit ist es Zweck des Vereins, intensiv mit dem Dachverband des DBT e.V. zusammenzuarbeiten.
(14) Zweck des Vereins ist es, das Thema Borderline f�r die �ffentlichkeit transparenter zu machen.
(15) F�r die Erf�llung dieser satzungsm��igen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beitr�ge/Umlagen, Spenden, Zusch�sse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
� 3. Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und beginnt sofort. Jedoch ist der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berechtigt, Antr�ge auf Mitgliedschaft abzulehnen. Beispielsweise bei Bekanntsein von bereits vorherigem sch�digenden, zu missbilligenden Verhaltens seitens des Antragstellers gegen�ber dem Verein oder einem seiner Mitglieder. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne Begr�ndung gegen�ber dem Antragsteller erfolgen. �ndert sich der Name, Wohnsitz oder die Bankverbindung des Mitgliedes, so ist dieses unverz�glich dem Vorstand mit Nennung der ge�nderten Daten mitzuteilen. Eine Mitgliedschaft ist nicht �bertragbar oder vererblich. .
(1a) Die K�ndigung von Seiten des Mitgliedes ist bei dem Vorstand schriftlich per Brief oder, E-Post einzureichen. K�ndigungsfrist ist jeweils zum Ende des Monats m�glich.
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich ehrenamtlich im Sinne des Vereinszweckes engagieren. Sie beteiligen sich an den Arbeitskreisen innerhalb des Vereins, oder sind aktive Benutzer innerhalb des Forums oder Chats. Sie haben den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, und sie sind voll stimmberechtigt.
(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins bet�tigen, jedoch die Ziele des Vereins f�rdern. Sie haben ebenfalls den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und sind voll stimmberechtigt.
(4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierf�r ist der Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive und passive Mitglieder und k�nnen insbesondere an s�mtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Ma�e eines vereinssch�digenden Verhaltens schuldig gemacht hat, oder wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag l�nger als drei Monate im Verzug ist und nach der zweiten Mahnung den R�ckstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. �ber den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(6) Alle Inhaber von Vereins�mtern sind ehrenamtlich t�tig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Ma� ehrenamtlicher T�tigkeit �bersteigen, kann ein hauptamtlicher Gesch�ftsf�hrer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Hierf�r k�nnen auch ordentliche Mitglieder eingestellt werden. �ber die Einstellung entscheidet der Vorstand. F�r diese T�tigkeiten d�rfen keine unverh�ltnism��ig hohen Verg�tungen gew�hrt werden.
� 4. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
� der Vorstand,
� der Ehrenvorstand
� der Beirat,
� der Kassenpr�fer,
� Ehrenmitglieder,
� die Mitgliederversammlung.
� 5. Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3, vorzugsweise aus bis zu 7 Personen. Diese sind:
� dem 1.Vorsitzende/r,
� dem 2.Vorsitzende/r,
� dem 3.Vorsitzende/r,
� dem 4.Vorsitzende/r,
� dem 5.Vorsitzende/r,
� dem Schatzmeister
� dem Schriftf�hrer
Im Sinne des � 26 BGB sind dies der 1. Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter (2.-5. Vorsitzende/r). .
Der Vorstand kann sich auch aus nur drei Personen zusammensetzen. Die Positionen des 4. und 5. Vorsitzenden sind hierbei nicht zu besetzen. Wenn der Verein von weniger als sieben Personen im Vorstand gef�hrt wird, kann der Vorstand die weiteren Positionen in einer Vorstandskonferenz besetzen. Die Positionen des Schatzmeisters und des Schriftf�hrers k�nnen von Vorsitzenden besetzt werden
(2) Der Verein wird gerichtlich und au�ergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew�hlt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zul�ssig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand eine Person aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder w�hlen, die bis zur n�chsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Amt �bernimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und sind dann nur noch zwei Personen im Vorstand muss der Vorstand sofort mindestens eine Person in den Vorstand w�hlen oder eine au�erordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um die unbesetzten Vorstandspositionen f�r die verbleibende Amtsperiode zu besetzen. Es wird der Gesamtvorstand gew�hlt, die einzelnen Positionen werden in der ersten Vorstandssitzung intern verteilt. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl. Gibt es auch in der Stichwahl eine Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Mitglied hat max. 7 Stimmen, kann pro Kandidat aber jeweils nur eine Stimme abgeben.
(4)Der Vorstand trifft sich mindestens einmal j�hrlich zu einer pers�nlichen Vorstandskonferenz (Anwesenheit in Person). Sonstige Vorstandskonferenzen k�nnen �ber technische Kommunikation via Telefon, insbesondere auch durch Diskussion und Abstimmung per Internet (Forum, Chat) und Email erfolgen (folgend „Online-Vorstandskonferenz" genannt). Der Vorstand ist bei pers�nlichen Vorstandskonferenzen beschlussf�hig, wenn mindestens zwei von drei oder vier Vorstandsmitgliedern oder drei von f�nf bis sieben Vorstandsmitgliedern pers�nlich anwesend sind und zur pers�nlichen Vorstandskonferenz eine 7-t�gige Ladungsfrist eingehalten wurde. Die Einladung ausschlie�lich per Email ist m�glich. Bei Online-Vorstandskonferenzen besteht Beschlussf�higkeit, wenn allen Vorstandsmitgliedern die M�glichkeit zur Abstimmung gegeben wurde, wobei hierzu eine Antwortfrist auf eine Email mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Stimmabgabe von drei Tagen ausreichend ist.
(5) Alle Mitglieder des Vorstandes haben auch Mitglied im Verein zu sein.
(6) Vorstandskandidaten sind seit mindestens 6 Monaten Vereinsmitglied.
(7) Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins, insbesondere:
� die Entscheidung �ber die Ma�nahmen zur Realisierung des Vereinszweckes und die Art und Weise ihrer Umsetzung,
� die Entscheidungen �ber die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel, - die Berufung des Vereinsbeirates,
� Festsetzung der H�he des Mitgliedsbeitrages.
(8) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschlie�t die Tagesordnung und entscheidet �ber Ort und Zeit ihrer Einberufung.
(9) Der Vorstand f�hrt die laufenden Gesch�fte des Vereins, f�r deren Erledigung er weitere Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute beauftragen kann. F�r die Erledigung buchhalterischer oder steuerlicher Aufgaben sowie f�r die Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresabschlusses kann er einen Steuerberater, f�r notwendige rechtliche Unterst�tzung einen Rechtsanwalt beauftragen.
(10) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentsch�digung f�r ihre im Zusammenhang mit der Vorstandst�tigkeit entstehenden notwendigen Auslagen. Der Vorstand haftet dem Verein nur f�r Vorsatz und grobe Fahrl�ssigkeit.
(11)
Vorstandskandidaten haben nach M�glichkeit pers�nlich bei der
Mitgliederversammlung, bei welcher die Vorstandswahl stattfinden soll,
anwesend zu sein. Ist es einem Mitglied, das sich in den Vorstand w�hlen
lassen m�chte, aus wichtigen Gr�nden nicht m�glich, pers�nlich anwesend zu
sein, so hat es sp�testens sieben Kalendertage nach dem auf der Einladung
zur Mitgliederversammlung befindlichen Datum dem Vorstand per Brief oder
E-Post mitzuteilen, dass es sich zur Vorstandswahl aufstellt.
Desweiteren hat das Mitglied hierin mitzuteilen, dass es die Wahl annehmen
wird, sofern es von den Mitgliedern in den Vorstand gew�hlt wird.
Zur Protokollf�hrung ist der Brief bzw. die E-Post des Mitgliedes, zumindest
auszugsweise, in das Protokoll aufzunehmen.
Weiterhin besteht die M�glichkeit, dass sich oben genanntes Mitglied, durch
ein anderes Mitglied vertreten l�sst, welches pers�nlich an der
Mitgliederversammlung teilnimmt. Dieses stellt sich dann im Namen des zuvor
genannten Mitgliedes zur Wahl und nimmt bei positiver Entscheidung die Wahl
im Namen desjenigen an. Hierf�r hat der/die eigentliche Vorstandskandidat/in
dem Mitglied, von dem es sich vertreten l�sst, eine Vollmacht auszuh�ndigen.
� 6. Der Ehrenvorstand
(1) Der Ehrenvorstand ist gleichzeitig Ehrenmitglied im Verein.
(2) Seine Funktion dient lediglich der Repr�sentation des Vereines. Er ist in keinster Weise haftbar zu machen und bei Vorstandsentscheidungen nicht stimmberechtigt. Er hat jedoch ein Veto-Recht.
(3) Zu Ehrenvorst�nden k�nnen nur professionell t�tige Personen in der Borderline-Forschung und Borderline-Therapie ernannt werden.
(4) Zu den T�tigkeiten des Ehrenvorstandes geh�rt unter Anderem: der Dialog zwischen Betroffenen u. Experten sowie die fachliche Betreuung.
(5) Der Ehrenvorstand wird vom Vorstand dauerhaft ernannt.
� 7. Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Er hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten und in den Arbeitskreisen mitzuarbeiten.
(2) Im Beirat muss jeder Arbeitskreis mit mindestens einer Person vertreten sein.
(3) Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder berufen, auch wenn diese nicht Mitglied des Vereins sind. Als solche kommen z.B. auf dem Gebiet Borderline t�tige Wissenschaftler oder Therapeuten in Betracht.
(4) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentsch�digung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Beiratst�tigkeit entstehenden notwendigen Auslagen. Hierf�r hat das Mitglied des Beirates schriftlich beim Vorstand einen Antrag einzureichen, aus welchem der Grund der Ausgabe und deren H�he ersichtlich wird.
(5) Auf Verlangen des Vorstandes hat der Beirat diesem einen Bericht �ber den jeweiligen Arbeitskreis abzugeben. Dies hat der Beirat bis zu dem vom Vorstand genannten Datum zu erledigen. Eine Fristverl�ngerung kann in Ausnahmef�llen beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
� 8. Arbeitskreise
(1) Im Verein gibt es verschiedene Arbeitskreise. Dies sind Angebote f�r Betroffene Mitglieder und Nichtmitglieder, die von aktiven Mitgliedern organisiert werden.
(2) Die Arbeitskreise bestehen aus beliebig vielen, jedoch mindestens zwei, Mitarbeitern.
(3) Die Arbeitskreise werden im Einzelnen im „Gesamtkonzept des Borderline Netzwerk e.V.“ erl�utert. Neue Arbeitskreise k�nnen jederzeit mit Zustimmung des Vorstandes gebildet werden.
(4) Jeder Arbeitskreis hat die M�glichkeit finanzielle Mittel oder Materialien zu erhalten. Hierf�r ist von der Arbeitskreisleitung ein schriftlicher Antrag beim Vorstand einzureichen. Dieser muss den Grund f�r die beantragte Bereitstellung enthalten. Au�erdem die H�he des Betrages und der Zweck der geplanten Anschaffung (bei Antrag auf finanzielle Mittel), bzw. die Beschreibung der Sache.
(5) Jeder Arbeitskreis muss �ber eine Leitung verf�gen. Diese Leitung besteht aus mindestens einer nat�rlichen Person, die vom zust�ndigen Vorstand ernannt wird. Alle Personen, die einer AK-Leitung angeh�ren, m�ssen Vereinsmitglieder sein.
� 9. Kassenpr�fer
(1) In der Mitgliederversammlung wird ein Kassenpr�fer auf die Dauer von zwei Jahren gew�hlt. Er darf nicht zum Vorstand geh�ren und muss nicht Mitglied des Vereins sein.
(2) Der Kassenpr�fer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgem��e Verbuchung und die Mittelverwendung zu pr�fen. Die Pr�fung erstreckt sich nicht auf die Zweckm��igkeit, der vom Vorstand get�tigten Aufgaben. Der Kassenpr�fer hat die Mitgliederversammlung �ber das Ergebnis der Kassenpr�fung zu unterrichten.
(3) Der Kassenpr�fer muss auf der Mitgliederversammlung nicht gesondert entlastet werden.
(4) Die Wahl des Kassenpr�fers ist offen, es gen�gt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl. Gibt es auch in der Stichwahl eine Stimmengleichheit entscheidet das Los.
� 10. Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist (mindestens) alle zwei Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen (mittels E-Post an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder) einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizuf�gen.
(2) Au�erordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf den begr�ndeten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. In besonderen F�llen, z.B. bei Satzungs�nderungen, kann auch der Vorstand eine au�erordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Grund f�r die au�erordentliche Versammlung wird mit der Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben. Die Ladungsfrist bei einer au�erordentlichen Mitgliederversammlung betr�gt zwei Wochen.
(3) Vorschl�ge auf �nderung der Satzung oder Aufl�sung des Vereins m�ssen dem Einladungsschreiben mit vollem Wortlaut beigef�gt werden.
(4) Antr�ge auf Erg�nzung der Tagesordnung k�nnen ber�cksichtigt werden, wenn:
� sie dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung zugehen,
� sie bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden und die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder ihrer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
� Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
� Genehmigung des Haushaltsplans f�r das kommende Gesch�ftsjahr,
� Wahl des Vorstands,
� Wahl der Kassenpr�fer,
� Satzungs�nderungen und Vereinsaufl�sung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit oder Verzicht auf die Versammlungsleitung, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf�hig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunf�higkeit ist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ordnungsgem�� einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussf�hig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(9) Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied, dessen Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitgliedes nachzuweisen ist, vertreten lassen. Jedes pers�nlich anwesende Mitglied kann nur maximal ein weiteres Mitglied vertreten.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschl�sse, wenn in der Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben au�er Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(11) Beschl�sse �ber Satzungs�nderungen und Vereinsaufl�sung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(12) �nderungen der Satzung, die den Zweck betreffen, bed�rfen einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder, inklusive der nicht anwesenden, und der einheitlichen Zustimmung des Vorstandes.
(13) �ber die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, dass von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieses kann den Mitgliedern ausschlie�lich per Email zugestellt werden.
(14) Die Mitgliederversammlung ist nicht �ffentlich. In besonderen F�llen kann der Vorstand aber Personen, die nicht Mitglied sind, einladen.
(15) Die Anwesenheit bei regul�ren 2 j�hrigen Mitgliederversammlungen ist in Person und kann nicht medial abgehalten werden. Ausnahme: Au�erordentliche Mitgliederversammlungen. Hier betr�gt die Ladungsfrist 2 Wochen. Es wird eine Ladung per E-Post mit der Tagesordnung angeh�ngt. Alle abzugebenden Stimmen m�ssen innerhalb von 2 Wochen nach Ladung eingehen, ansonsten entf�llt das Stimmrecht. Die E-Posts, sowie ein Protokoll m�ssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, welche f�r die Vollst�ndigkeit und Rechtm��igkeit desselbigen einstehen.
(16) Der Vorstand hat im Forum in der geschlossenen Benutzergruppe f�r Vereinsmitglieder nach M�glichkeit die Mitglieder zu benennen, welche sich zur Wahl aufstellen, soweit sie dem Vorstand bekannt sind; oder dort den Mitgliedern die M�glichkeit zu bieten, sich als Kandidat f�r die Wahl zu melden. Die Eintragung an dieser Stelle sollte bis sp�testens sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung erfolgen (im weiteren „Meldefrist“ genannt). Nach diesem Tag ist ein Aufstellen lassen zur Wahl nur noch am Tage der Mitgliederversammlung entweder durch das Mitglied selbst oder ein vertretungsberechtigtes Mitglied m�glich.
Mitgliedern, die nicht im Forum angemeldet sind, sind die Kandidaten, welche sich zur Wahl aufstellen m�chten, nach M�glichkeit per E-Post, Brief, telefonisch oder auf anderem Wege mitzuteilen; sofern bekannt ist, dass sie bei der Mitgliederversammlung anwesend sein oder sich vertreten lassen werden. Dieses hat sp�testens am zweiten Kalendertag nach Ablauf der „Meldefrist“ zu erfolgen.
(17) Eine aus au�erordentlichem Grunde einzuberufende Mitgliederversammlung kann in Ausnahmef�llen auch online erfolgen. Hierf�r sind in der geschlossenen Benutzergruppe die Gr�nde f�r besagte Mitgliederversammlung zu nennen und die Punkte, die Beschl�sse erfordern (gleich der Tagesordnung der pers�nlichen Mitgliederversammlung). Au�erdem ist sie jedem Mitglied per E-Post oder Brief an die zuletzt bekannte Adresse zu senden, sofern dieses im Forum nicht registriert ist. Desweiteren ist ein Stichtag festzulegen, an welchem alle Beschl�sse gefasst sein m�ssen. Der Stichtag darf 14 Kalendertage nach der Bekanntgabe der au�erordentlichen Mitgliederversammlung nicht unterschreiten und 30 Kalendertage nicht �berschreiten. Findet besagte Mitgliederversammlung online statt, so ist zu jedem Punkt zu gew�hrleisten, dass sich die Mitglieder eindeutig �u�ern bzw. abstimmen k�nnen. Das hei�t, es ist sowohl eine M�glichkeit zur Meinungs�u�erung zu geben, als auch die der Abstimmung (wobei das Anklicken nur eines Punktes bei mehreren M�glichkeiten gegeben ist.
� 11. Mitgliedsbeitr�ge
(1) : Die Mitgliedsbeitr�ge sind Monatsbeitr�ge. Sie sind jeweils bis zum 15. des (ersten) Monats f�llig. Im Gr�ndungsjahr unmittelbar nach der Vereinsgr�ndung. Eine andere Zahlweise (zum Beispiel pro Quartal oder j�hrlich) kann in schriftlicher Absprache mit dem Vorstand und dessen Zustimmung erfolgen.
(2) Des Weiteren gibt es erm��igte Beitr�ge. �ber die H�he der Erm��igung entscheidet der Vorstand. Arbeitslose, Rentner, Sch�ler, Studenten, Sozialhilfeempf�nger, Zivildienstleistende, und Personen, die ein freiwilliges soziales oder �kologisches Jahr machen, haben die M�glichkeit einen erm��igten Mitgliedsbeitrag beim Vorstand zu beantragen. Hierf�r ist der Grund zu nennen und es sollte ein Nachweis des Grundes vorgelegt werden
(3) Alle Mitgliedsbeitr�ge sind Mindestbeitr�ge. Auf Anfrage wird f�r den tats�chlich geleisteten Mitgliedsbeitrag eine Spendenbescheinigung ausgestellt.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zahlung der Mitgliedsbeitr�ge p�nktlich zu entrichten. Bei erteilter Einzugserm�chtigung hat das Mitglied die p�nktliche Beitragszahlung bzw. dessen Einzug zu �berpr�fen und bei Unstimmigkeiten (z. B. doppelte Abbuchung, Abbuchung nicht erfolgt) sofort den Vorstand schriftlich zu benachrichtigen. Eine nicht erfolgte Lastschrift des Mitgliedsbeitrages entbindet das Mitglied nicht von der Beitragszahlung. Es hat ggfs. selbst f�r die �berweisung des Beitrages zu sorgen. Dies kann vorher mit dem Vorstand abgesprochen werden. Ein Widerruf der Einzugserm�chtigung muss schriftlich an den Vorstand ergehen. Das Mitglied hat dem Vorstand unverz�glich �nderungen der Bankverbindung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, kann der Vorstand anfallende R�ckbuchungsgeb�hren einfordern.
(5) Der Jahresbeitrag betr�gt 24 Euro und ist auf das Konto IBAN: DE02 3008 0000 0115 0509 01 BIC: DRESDEFF300 zu �berweisen. Du kannst uns auch eine Einzugerm�chtigung erteilen. Unter dem Link Spenden findest du auch die Einzugserm�chtigung. Es gibt keinen erm��igten Beitrag. Der Beitrag ist bis zum 15. eines Monats zu entrichten.
� 13. Datenschutz
(1) Gem�� den allgemeinen Datenschutzbestimmungen werden die Daten der Mitglieder ausschlie�lich intern (Vorstand, Beirat, Hauptamtliche) gespeichert bzw. verarbeitet und nicht an dritte weitergegeben.
(2) Bei deutlich ge�u�erter Suizidabsicht sind wir laut �323c StGB vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, entsprechende Hilfsma�nahmen einzuleiten, da wir uns ansonsten u.U. der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen. Daher werden bei Suizidank�ndigungen sofort die zust�ndigen Beh�rden (Polizei) benachrichtigt und die erforderlichen Daten des Nutzers weitergeben. Der Datenschutz entf�llt somit in diesem Fall. Dies gilt f�r alle, die die Angebote des Vereins nutzen.
� 14. Schweigepflicht
(1) Alle aktiven Organe des Vereines (Vorstand, Beirat, aktive Mitglieder der Arbeitskreise, ehrenamtliche Mitarbeiter, Hauptamtliche) haben bei Antritt eine Schweigepflichtsehrkl�rung zu unterzeichnen. Dies bedeutet, dass Informationen �ber einzelne Personen nicht weiter gegeben werden d�rfen. In besonderen F�llen, wo Probleme den vereinsinternen Ablauf beeintr�chtigen, kann der Vorstand aber informiert werden. Die Schweigepflicht ist im Rahmen der Supervision aufgehoben, jedoch darf bei der Supervision kein Bezug zwischen Inhalten und Personen gemacht werden.
(2) Die Schweigepflichterkl�rung geht �ber die aktive Mitarbeit innerhalb des Vereins hinaus und erlischt NICHT mit dem Austritt aus dem Verein oder mit dem Austritt aus einem Arbeitskreis.
(3) Die schriftlichen Erkl�rungen m�ssen unterschrieben an den Vorstand weitergeleitet werden und sind innerhalb des Vereins dauerhaft aufzubewahren.
(4) Wie im Paragraph f�r Datenschutz erl�utert, wird die Schweigepflicht, im Falle von Suizidank�ndigungen, gelockert, um den Vorstand und die zust�ndigen Beh�rden zu informieren. Dies gilt aber nur f�r Informationen, die dazu beitragen, den Betroffenen vor sich selbst zu sch�tzen.
� 15. Aufl�sung des Vereins und Anfall des Vereinsverm�gens
(1) �ber die Aufl�sung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Aufl�sung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Verm�gen des Vereins einer anderen steuerbeg�nstigten K�rperschaft im Dienste der Gesundheitssicherung �bertragen, die es unmittelbar und ausschlie�lich f�r gemeinn�tzige Zwecke zu verwenden hat. Beschl�sse �ber die k�nftige Verwendung d�rfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgef�hrt werden. Die Mitglieder d�rfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Aufl�sung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsverm�gen erhalten.